Vatikanisches Dekret bestätigt die bestehende Gestalt

Gegenwärtiger Zustand der Kathedrale entspricht dem liturgischen Recht


Fazit aus dem Dekret der päpstlichen Kongregation für den Klerus

Die gegenwärtige Gestaltung der St. Hedwigs-Kathedrale verletzt nicht liturgisches Recht. 

Damit entfällt die Voraussetzung für die Nutzung von § 21 DSchGBln.

Die Ausnahmeregelung im Berliner Denkmalschutzgesetz für Religionsgemeinschaften nach § 21 durfte bei der Hedwigskathedrale nicht angewandt werden, da sogar der Vatikan das Vorliegen einer liturgischen Notwendigkeit zum Umbau des Gotteshauses ausschloss.


Römisches Dekret vom 14.03.2017

Nun liegt eine weitere Antwort aus dem Vatikan vor, in der gottesdienstlichen Belange des Kirchenraumes der St. Hedwigs-Kathedrale hinsichtlich liturgischer Normen bewertet werden:

Der hier zitierte Auszug, der sich auf die Liturgie in der Kathedrale bezieht, ist Punkt 8 dieses Römischen Dekretes entnommen.

Schlussfolgerungen:

1.  der gegenwärtige Zustand (der Kathedrale) verletzt nicht liturgisches Recht;

2.  Rechte der betroffenen Organe (staatliche Genehmigungsbehörden) sind stets zu wahren.

Die vatikanische Kongregation für den Klerus geht sicher davon aus, dass das Erzbistum Berlin den staatlichen Genehmigungsbehörden die liturgische Unbedenklichkeit des Bestandes wahrheitsgetreu mitteilt, was die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Umbaus ausschließt. Fehlinformationen oder Täuschungen der kirchlichen Verantwortlichen zur Durchsetzung eines Umbaus gegen geltendes Denkmalrecht wären unredlich und verwerflich.

Auf die Liturgie bezogener Auszug:

 

"Die Argumentation hinsichtlich der liturgischen Normen, die von der Rekurrentin in ihrer remonstratio an den Erzbischof dargelegt wurde, fließt nicht in die Entscheidung dieses Dikasteriums ein, weil weder der gegenwärtige Zustand noch die vorgesehene Lösung liturgisches Recht verletzen dürfte. 

Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Bischofs - stets unter Wahrung der Rechte der betroffenen Organe - , eine Entscheidung für eine bestimmte Umsetzung der Innenraumgestaltung der Kathedrale zu treffen. 

Desgleichen legt dieses Dikasterium keine Bewertung der Qualität der architektonischen Arbeit vor, weder hinsichtlich der gegenwärtigen Innenraumausstattung von Prof. Dr. Hans Schwippert noch hinsichtlich des geplanten Projekts des Architekturbüros "Sichau & Walter"  (Auszug ist einem römischen Dekret vom 14.03.2017 zu einem kirchenrechtlichen Rekursverfahren entnommen, das sich mit der Hedwigskathedrale Berlin befasste)